Kosten meiner Tätigkeit – Allgemeines und Spezielles   Ι   Rechtsschutz

“Und was kostet das? Was kosten Sie?“
Meistens weniger, als Sie vermutlich denken.

Die öffentliche Wahrnehmung ist häufig durch US-amerikanische Verhältnisse geprägt (so wie die Vorstellungen über Gerichtsverhandlungen von gewissen TV-Serien), wo die Anwaltskosten in gleicher Größenordnung liegen können wie „die Sache selbst“. Das ist in Deutschland – außer bei minimalen Streitwerten – nicht so. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) weist jedem „Gegenstandswert“ (der Wert dessen also, um was es dem Mandanten geht) eine „Gebühr“ zu und ordnet dann typischen Vorgängen bestimmte „Zähler“, bestimmte Vielfache dieser Gebühr zu (0,5; 1,3; 2,3 usw.). Die Systematik unterscheidet sich jedoch grundlegend zwischen

dem außergerichtlichen Bereich,

dem Zivilgerichtsverfahren,

dem Strafverfahren.

Wenn Sie schon wissen, was Sie interessiert – springen Sie gleich an die für Sie oder Ihre Kunden einschlägige Stelle. Ansonsten lesen Sie einfach weiter – wundern sich aber bitte nicht, dass der zweite Punkt vor dem ersten erklärt wird, das ist Absicht.

Denn im Zivilgerichtsverfahren – auf den Aktendeckeln der Justiz mit „Bürgerlicher Rechtsstreit“ bezeichnet – ist das System mit den o. g. Zählern am klarsten verwirklicht. Hier gibt es im Wesentlichen eine „Verfahrensgebühr“ – wenn Sie eine Instanz beginnen, also Klage einreichen (Zähler: 1,3) oder Berufung einlegen (Zähler: 1,6) – oder sich gegen eine Klage oder eine Berufung der Gegenpartei wehren – und eine „Terminsgebühr“ (Zähler: 1,2) – wenn Ihr Anwalt vor Gericht oder direkt mit dem Gegner über die Sache verhandelt. Dabei ist der Anwalt berechtigt, Vorschuss zu nehmen – es muss nicht „schon passiert sein“.

Einige Beispiele sollen das System veranschaulichen:

  1. Sie beauftragen mich, 10.000 € von einem leistungsunwilligen Schadensversicherer einzuklagen. Dann zahlen Sie in der ersten Instanz:
    • dem Landgericht (also der Justizkasse) vorschüssig 798 €,
    • mir, Ihrem Anwalt: über das Verfahren verteilt ca. 1.850 € (brutto); nämlich die Gebühr 1,3, später die Gebühr 1,2 sowie 20 € Postauslagen und die Umsatzsteuer; ggf. bei auswärtigen Terminen noch Fahrtkosten,
    • wenn Sie voll verlieren sollten: dem Gegner für dessen Anwalt das Gleiche; wenn Sie voll gewinnen, bekommen Sie dagegen a. und b. vom Gegner erstattet.
  2. Das Gleiche für 100.000 € - sagen wir, Ihre Lebensversicherung sei fällig und der Versicherer berufe sich auf einen Leistungsausschluss:
    • der Justizkasse vorschüssig: 3.387 €,
    • Ihrem Anwalt: knapp 4.950 €; i. ü. s. o. 1.
  3. Und jetzt noch für 1.000.000 € - Sie sind Leiter einer betrieblichen Altersvorsorgekasse oder Kämmerin einer mittelgroßen Kommune, haben diesen Betrag in einen Infrastrukturfonds versenkt und wollen ihn von dessen Initiatoren zurückhaben. Dann zahlen Sie erstinstanzlich:
    • für die Justiz 17.643 €,
    • für den Anwalt 15.460 €; i. ü. s. o. 1.

Wie Sie sehen, wirken die Tabellen der Kostengesetze „degressiv“: Prozentual sinkt der Aufwand im Verhältnis zur Streitsumme ganz beträchtlich, wenn letztere steigt; in den Beispielen von gut 26 % (oben 1.) auf nur gut 3 % (oben 3.). So will es der Gesetzgeber; und er erlaubt auch nicht, dass der Anwalt diese Gebühren unterschreitet (Dumping-Verbot).

Interessanterweise ist die Degression beim Anwalt weit stärker als bei der Staatskasse: beim kleinen Streitwert (oben 1.) sind die Gerichtskosten nur halb so hoch wie die Anwaltskosten. Beim hohen (oben 3.) aber sind die Gerichtskosten höher als die Anwaltskosten. Der leider verbreitete Sozialneid von Justizangehörigen auf die Anwaltschaft ist also durchaus unangebracht. Vgl. dazu auch meine Veröffentlichung zum Gebührenrecht → Ein Verfahren - viele Mandanten, Seite 113 des Artikels: Richter müssen die betriebswirtschaftlichen Kosten ihrer Tätigkeit nicht selber stemmen, Anwälte sehr wohl.

Im außergerichtlichen Bereich besteht viel mehr Flexibilität. Das ist logisch, weil hier die Bandbreite möglicher Tätigkeit, des Umfanges, der Komplexität, des Zeitaufwandes usw. riesig ist. Deswegen will der Gesetzgeber – möglichst – den Abschluss einer Vereinbarung hierüber, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Was Sie wissen müssen und was Sie hoffentlich beruhigt: Sie bekommen von mir überhaupt keine Rechnung, bevor wir uns nicht darüber verständigt haben. D. h. Sie können mir Unterlagen schicken, mich anrufen, einen Termin vereinbaren, Ihr Problem schildern, was auch immer: Sie bekommen eine Info bevor es anfängt Geld zu kosten. Im Taxi läuft das Taxameter los, wenn Sie einsteigen – bei mir steigen Sie ein und fahren so lange mit, bis ich Ihnen sage: ab jetzt kost‘ es Geld, und zwar das und das – oder Sie müssten bitte aussteigen. Um sinnvoll einen Mandatsvertrag zu schließen, muss man ja erst einmal wissen, worum es überhaupt geht. Manchmal ist das klar – aber manchmal ist sogar die eigentliche, die Hauptarbeit des Anwaltes, das überhaupt erst einmal herauszufinden, um was und um wieviel es eigentlich geht. Wenn das völlig unklar ist, wird sich häufig die Zeitvergütung anbieten – wenn es relativ klar ist, die Abrechnung nach dem „Gegenstandswert“. Pauschalaussagen verbieten sich hier; bis auf die eine: wenn sich herausstellt, dass ich Ihr Mandat annehme – das muss ja nicht so sein –, so wissen Sie im Voraus, worauf Sie sich damit (finanziell) einlassen.

Deswegen erzähle ich Ihnen jetzt meine zwei Lieblingswitze zur Anwaltsvergütung – weil sie beide bei mir nicht zutreffen:

Kunde zum Anwalt: „Was kostet es, Ihnen drei Fragen zu stellen?“
Anwalt: „300 Euro.“
Kunde: „Ist das nicht ziemlich teuer?“
Anwalt: „Ja, durchaus. Ihre letzte Frage, bitte?“

Lustig – aber unzutreffend. Denn ein Vertrag – auch der Anwaltsvertrag – bezeichnet Leistung und Gegenleistung: was der Anwalt für den Mandanten tun soll; und was der Mandant dem Anwalt dafür zahlt. Bevor das nicht geklärt und vereinbart ist, nehme jedenfalls ich schlicht und einfach – überhaupt kein Geld. Wofür denn auch? Ich hab schließlich noch gar keinen Auftrag. Selbst der Auftrag für eine "Erstberatung" muss nach meinem Verständnis überhaupt erst einmal erteilt werden.

Deswegen jetzt der zweite Witz unkommentiert – bzw., Sie wissen ja jetzt schon, wie er zu kommentieren wäre:

Frage niemals einen Rechtsanwalt nach der Uhrzeit – er könnte Dir 190 € plus USt. für eine Erstberatung berechnen!

Natürlich wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich nicht anrufen, bloß um nach der Uhrzeit zu fragen. Aber um ehrlich zu sein: das halte ich auch für unwahrscheinlich ... Scherz beiseite: Schildern Sie mir Ihr Problem, so lange und so weitschweifig Sie wollen – und mein Wort drauf: Bevor meine Tätigkeit Ihnen Kosten verursacht, sage ich Ihnen das – nebst deren Höhe, soweit sie denn ermittelbar ist, nach bestem Wissen und Gewissen. Und wenn Ihnen das nicht recht ist, trennen wir uns ohne Groll und Hader direkt wieder. Kommt vor – in ein paar wenigen Prozent aller Fälle. Nicht jeder Fall passt zu jedem Anwalt, nicht jeder Anwalt zu jedem Mandanten. Aber die übergroße Mehrheit ist jedenfalls in der Rückschau froh, wenn sie bei mir „gelandet“ ist.

Im Strafverfahren pauschaliert der Gesetzgeber enorm, und kurz und bündig: diese Pauschalen sind nicht auskömmlich. Für die Verteidigung (oder Nebenklagevertretung) „als solche“ gäbe es 200 €, und ein Hauptverhandlungstag wird u. U. nur mit 220 € vergütet. Bei einer 20-Seiten-Ermittlungsakte und einer 10minütigen Hauptverhandlung mit Geständnis des Angeklagten mag das betriebswirtschaftlich angehen, aber bei einer auch nur halbwegs komplexen Sache – und Wirtschaftsstrafrecht ist eigentlich immer komplex – und einer mehrstündigen Hauptverhandlung mit „ernst zu nehmender“ Verteidigung kommt jeder Verteidiger, der nach dem RVG abrechnet, in die roten Zahlen. Insofern ist es hier unvermeidlich, eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand zu schließen, wobei der Stundensatz zwischen 200 und 360 € liegt. Die Details sind Verhandlungssache und hängen stark vom Einzelfall ab, wobei auch in Betracht kommt, eine Pauschale für die Einarbeitung in den Fall zu vereinbaren und sich erst dann über das weitere Procedere, ggf. den zu vereinbarenden Stundensatz zu verständigen. Seien Sie versichert, dass ich auch in diesem Bereich stets Augenmaß walten lasse – ich plündere meine Mandanten nicht aus. Aber als Teilnehmer des Wirtschaftslebens werden Sie Verständnis dafür haben, dass ich als Selbständiger meine Leistung nachhaltig nur anbieten kann, wenn ich kostendeckend plus etwas mehr arbeite. Das ist das Grundgesetz der Wirtschaft, und das bildet sich im RVG – so hilfreich und nachvollziehbar es im Zivilrecht ist – im Strafrecht schlicht überhaupt nicht ab.

„Ich habe (Mein Kunde hat) übrigens eine Rechtschutzversicherung!“

Nun, das ist schön für Sie (ihn). Für mich weniger, denn es heißt erst einmal: mehr Schriftverkehr. Entgegen der Image-Werbung der Branche ist der Anwalt allenfalls zwiespältig gestimmt – und keinesweges rundweg begeistert –, wenn der potentielle Mandant ihm dies mitteilt. Denn er hat nun zwei Mandate statt eines: er muss sich nicht nur mit der Sache selbst beschäftigen, sondern auch noch Deckung dafür heranschaffen bzw. prüfen, ob das möglich ist. Und in Zeiten angeblich oder tatsächlich hohen Kostendruckes (vgl. dazu meine Veröffentlichung  → Rechtsschutzversicherung und Spielcasinos) ist es kaum je ein Selbstläufer, Deckungszusagen zu bekommen – oft ist die Auseinandersetzung mit der Rechtschutzversicherung (RSV) des Mandanten geradezu anstrengender und aufwendiger als die mit dem „eigentlichen“ Gegner!

Was Sie wissen müssen: die Funktionsweise einer RSV ist nicht die einer Krankenversicherungskarte – diese legen sie vor und brauchen sich um nichts zu kümmern, weil der Arzt direkt mit der Kasse abrechnet. Die RSV ist eine Schadenversicherung – sie ersetzt Ihnen den Aufwand eines Versicherungsfalles (des Rechtschutzfalles nämlich). Sie ändert nichts daran, dass Sie das Gericht, den Anwalt, im Unterliegensfall den Gegenanwalt usw. bezahlen müssen. Häufig tut die RSV das für Sie, wenn sie darum gebeten wird – zahlt Gerichtskosten direkt ein, zahlt die Anwaltsrechnung direkt an den Anwalt, usw. Darauf haben Sie aber keinen Anspruch, sondern die Direktabrechnung ist nur freiwilliger Service: vom Grundsatz her ändert das Bestehen einer RSV und sogar deren Deckungszusage nichts daran, dass der Mandant Schuldner der Entgeltforderung des Anwaltes, Gebührenschuldner der Gerichtsgebühren usw. ist – weder der Anwalt noch die Justiz kann Geld „direkt von der RSV“ beitreiben. Sondern wenn es hart auf hart kommt, können nur Sie Ihre (bezahlten) Rechnungen zur Erstattung einreichen; wie in der privaten Krankenversicherung.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ob die Vertretung ggü. der RSV selbstverständlicher „Annex“ des Mandates ist, oder ob selbstverständlich ist, dass dies eine „eigene Angelegenheit“ ist. Beides wird vertreten, und deswegen sollte man sich darüber verständigen. Ich halte es so:

Sofern nicht anders vereinbart, stelle ich ohne gesonderte Berechnung eine Deckungsanfrage und beantworte bis zu zwei Rückfragen. Wenn dann noch keine Deckung zugesagt wird, sind weitere Rückfragen erfahrungsgemäß lediglich kaschierte Leistungsverweigerung. Ich verständige mich sodann mit Ihnen, ob Sie Ihr eigentliches Anliegen vorerst als „Selbstzahler“ weiterbetreiben (oder die Sache jedenfalls vorerst auf sich beruhen lassen) wollen, teile Ihnen die zu erwartenden Kosten der – gesonderten – Anspruchsdurchsetzung ggü. der RSV mit und hole Ihre Entscheidung ein, ob Sie insoweit ein (weiteres) Mandat erteilen wollen. Ich würde es für unanständig halten, Ihnen Geld für ein einfaches Schreiben abzuknapsen, auf das ohne weiteres eine Deckungszusage erfolgt – aber es kann umgekehrt auch nicht sein, dass ich doppelt so viel arbeite und dafür aber am Ende gar nichts bekomme ... Denn wie Sie schon wissen (Grundsätzliches), der Anwalt wird für die Arbeit bezahlt, nicht fürs Ergebnis.

Häufig ist es übrigens hilfreich, wenn der Betroffene selbst – und nicht sein Anwalt für ihn – die Deckungsanfrage stellt, jedenfalls im außergerichtlichen Bereich: erfahrungsgemäß bekommt der Kunde (selbst) die Zusage leichter und schneller, weil der Abwehrreflex nicht so ausgeprägt ist, als wenn gleich ein spezialisierter Rechtsanwalt fragt. Dabei reicht eine grobe, laienhafte Skizze des Problems meist völlig aus. Wenn Sie die Zusage haben, kommen Sie damit zu mir - und ich kann darauf aufbauen. Weitere Schritte wie die Deckung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens sind dann viel leichter zu gehen. Wenn Ihnen allerdings ominöse Rückfragen gestellt werden, so sollten Sie diese nicht auf eigene Faust beantworten, sondern erst zu mir kommen.

Auch durch die Gefilde der Rechtschutzversicherung lotse ich Sie kompetent und gern. Aber es ist wichtig zu verstehen: es gibt keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Versicherung und Anwalt. Sie stehen in der Mitte – Sie sind der Versicherungsnehmer und der Mandant – aber das sind zwei verschiedene Dinge und nicht „eine große Kiste“. Im Grundsatz besteht z. B. die Schweigepflicht des Rechtsanwaltes auch ggü. der RSV seines Mandanten. Mit Augenmaß und Pragmatismus lassen sich hier indes fast alle Klippen umschiffen.